Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alles Wichtige zu Leistungen, Konditionen und Verantwortung.

Aufbau
Je nach Auftrag gelten unterschiedliche Teile dieser AGB.
Jeder Auftrag (Teil A und Teil F)
Einzelproduktion (Teil B)
Package oder laufende Betreuung (Teil C)
Live-Produktion und Streaming (Teil D)
Kanalzugriff und Hosting (Teil E)
TEIL A — ALLGEMEINES
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der muuve GmbH («Anbieter») und ihren Auftraggebern («Kunde») über Leistungen in den Bereichen Video- und Filmproduktion, Podcast- und Audioproduktion, Live- und Streamproduktion, Fotografie, Shortform-Content sowie damit verbundene Konzeptions-, Betreuungs- und Beratungsleistungen.
1.2 Diese AGB richten sich an Auftraggeber, die den Vertrag im Rahmen ihrer beruflichen, gewerblichen oder institutionellen Tätigkeit abschliessen. Zwingende Konsumentenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der blosse Verweis des Kunden auf eigene Bedingungen, etwa in einer Bestellung oder in einem Lieferantenportal, genügt nicht.
1.4 Bei Widersprüchen gilt: individuelle schriftliche Vereinbarung vor Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung, diese vor den vorliegenden AGB.
1.5 Der Anbieter kann diese AGB anpassen. Bei laufenden Verträgen nach Teil C oder E teilt er Änderungen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innert dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen; bei Widerspruch kann jede Partei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Für laufende Einzelprojekte gilt stets die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Offerten sind, sofern nicht anders vermerkt, 30 Tage gültig.
2.2 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme der Offerte, durch Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Wissen und Willen des Kunden. Schriftform ist auch per E-Mail gewahrt.
2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der Offerte. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere sind Anzahl der Deliverables, Formate, Längen, Drehtage, Korrekturschleifen und Nutzungsumfang in der Offerte zu definieren.
2.4 Änderungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen einer Anpassung der Offerte. Mehraufwand wird nach Ziffer 6.5 verrechnet.
3. Leistungserbringung, Termine, Mitwirkung
3.1 Der Anbieter erbringt seine Leistungen sorgfältig, fachgerecht und nach aktuellem Stand der Technik. Die gestalterische, technische und redaktionelle Umsetzung liegt in seinem Ermessen, soweit die Offerte kein verbindliches Konzept, Drehbuch oder Storyboard festlegt.
3.2 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Liefertermine setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden und den fristgerechten Eingang der Anzahlung nach Ziffer 20.4 voraus und verschieben sich angemessen, wenn diese ausbleiben.
3.3 Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit: alle nötigen Informationen, Inhalte und Materialien, Logos und Corporate-Design-Vorgaben, Zugang zu Drehorten, erforderliche Bewilligungen von Grundeigentümern und Behörden sowie Einwilligungen aller auftretenden Personen (Model Releases), bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.
3.4 Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Deren Freigaben und Rückmeldungen sind für den Kunden verbindlich.
3.5 Stellt der Kunde Räumlichkeiten, Equipment, Personal oder Dienstleistende bei, trägt er das damit verbundene Risiko. Für Schäden daran haftet der Anbieter nur im Rahmen von Ziffer 14.
3.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, kann der Anbieter den Mehraufwand nach Ziffer 6.5 verrechnen. Ruht ein Projekt aus Gründen des Kunden länger als 60 Tage, kann der Anbieter den bisherigen Aufwand in Rechnung stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
3.7 Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Erfolg im Markt. Reichweiten, Aufrufe, Wiedergabezeit, Abonnentinnen und Abonnenten, Downloads, Zuschauerzahlen, Interaktionen, Leads oder Umsätze sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Erfolgsziel mit Rechtsfolge vereinbart wurden.
4. Drittpersonen und Ersatz bei Ausfall
4.1 Der Anbieter darf qualifizierte Drittpersonen beiziehen, insbesondere Freelancer, Partneragenturen und spezialisierte Dienstleister. Er bleibt Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemässe Leistungserbringung.
4.2 Fällt eine namentlich vorgesehene Person des Anbieters kurzfristig aus, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder unvorhersehbarer Verhinderung, ist der Anbieter berechtigt, eine fachlich gleichwertige Ersatzperson einzusetzen. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Person besteht nur, wenn die Offerte dies ausdrücklich festhält.
4.3 Ist bei einem Termin mit fixem Datum, insbesondere bei Live-Produktionen und Veranstaltungen, weder die Durchführung durch den Anbieter noch durch eine Ersatzperson möglich, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind im Rahmen von Ziffer 14 ausgeschlossen.
4.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für 12 Monate danach die vom Anbieter eingesetzten Freelancer und Mitarbeitenden nicht ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters direkt für vergleichbare Leistungen zu beauftragen oder abzuwerben. Bei Verstoss ist eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.– je Fall geschuldet; weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
5. Exklusivität
5.1 Der Anbieter ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, einschliesslich Auftraggebern aus derselben Branche wie der Kunde. Eine Exklusivität ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.
5.2 Branchen- oder Gebietsexklusivität kann gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und muss den sachlichen Umfang (Branche, Marktsegment, namentlich genannte Unternehmen), das geografische Gebiet und die Dauer konkret festlegen. Ohne diese Konkretisierung ist eine Exklusivitätszusage unverbindlich.
5.3 Eine vereinbarte Exklusivität gilt nur für die Dauer des Vertrags und nur solange die dafür vereinbarte Vergütung bezahlt ist. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits bestehende Kundenbeziehungen des Anbieters sind davon ausgenommen.
6. Vergütung, Nebenkosten, Zahlung
6.1 Es gilt die in der Offerte vereinbarte Vergütung, in Schweizer Franken und, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer.
6.2 Nicht enthalten und zusätzlich zu tragen sind, soweit die Offerte nichts anderes sagt: Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Lizenzen für Musik, Stockmaterial, Archivmaterial und Schriften, Gagen für Schauspielerinnen, Sprecherinnen, Sprecher und Models, Miete von Spezialequipment, Locations, Studios und Bewilligungen, Kosten für Hosting und Distribution sowie Mediabudgets für bezahlte Werbung.
6.3 Zahlungskonditionen richten sich nach Teil B (Einzelprojekte), Teil C (Packages) oder Teil D (Live).
6.4 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit für einzelne Rechnungen keine kürzere Frist vereinbart ist. Nach unbenutztem Fristablauf befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzug läuft ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr von CHF 40.– je Mahnung erhoben. Weitergehender Verzugsschaden, insbesondere Inkasso- und Betreibungskosten, bleibt vorbehalten.
6.5 Nicht vom Leistungsumfang gedeckter Mehraufwand wird nach effektivem Aufwand zum Stundensatz gemäss Offerte verrechnet. Der Anbieter informiert vorgängig, wenn absehbar mehr als CHF 500.– anfallen.
6.6 Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter laufende Arbeiten nach Ankündigung einstellen, Auslieferungen zurückhalten und bei Leistungen nach Teil C oder E die Betreuung aussetzen, bis alle fälligen Rechnungen beglichen sind. Daraus entstehende Verzögerungen gehen zulasten des Kunden.
6.7 Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
7. Nutzungsrechte
7.1 Sämtliche Urheber- und verwandten Schutzrechte an den vom Anbieter geschaffenen Werken verbleiben beim Anbieter beziehungsweise bei den beteiligten Urheberinnen und Urhebern. Der Kunde erwirbt ausschliesslich die nachfolgenden Nutzungsrechte.
7.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die gelieferten Endprodukte für den in der Offerte vereinbarten Zweck und auf den dort genannten Kanälen zu nutzen. Fehlt eine Angabe, gilt als vereinbart: Nutzung zu eigenen Marketing-, Kommunikations- und Employer-Branding-Zwecken auf den eigenen Kanälen des Kunden sowie im internen Gebrauch.
7.3 Das Nutzungsrecht umfasst die Verwertung des Materials in allen üblichen Formaten und Längen innerhalb des vereinbarten Zwecks, insbesondere die Erstellung und Verbreitung von Shortform-Ausschnitten, Trailern, Teasern und Clips aus den gelieferten Longform-Inhalten sowie die Anpassung an die technischen Vorgaben einzelner Plattformen (Seitenverhältnis, Auflösung, Länge, Untertitel).
7.4 Jede Nutzung ausserhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für bezahlte Werbung, sofern nicht vereinbart, für Kino, TV und Out-of-Home, für Messe- und Eventnutzung sowie für die Nutzung durch verbundene Unternehmen. Der Anbieter erteilt die Zustimmung nach seinem Ermessen mit oder ohne zusätzliche Vergütung; er entscheidet innert 10 Arbeitstagen.
7.5 In keinem Fall umfasst und auch nicht nach Ziffer 7.4 erteilbar ohne gesonderten Vertrag sind: Weitergabe an Dritte ausserhalb des Konzerns des Kunden, Unterlizenzierung, Weiterverkauf, Nutzung für andere Marken oder Auftraggeber sowie die Aufnahme in Datenbanken, Archive oder Stockportale zur Weiterlizenzierung.
7.6 Inhaltliche Bearbeitungen, die den Charakter des Werks verändern, sowie Bearbeitungen, die den Anbieter oder die beteiligten Urheberinnen und Urheber in ihrer Persönlichkeit oder Reputation beeinträchtigen könnten, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Anbieters. Rein technische Anpassungen nach Ziffer 7.3 sind davon ausgenommen.
7.7 Lizenzierte Fremdinhalte, insbesondere Musik, Stockmaterial, Archivmaterial und Schriften, unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der Anbieter beschafft die Lizenzen für den in der Offerte vereinbarten Nutzungsumfang. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass gängige Musiklizenzen an ein laufendes Abonnement des Anbieters gebunden sein können und dass sie Live-Streaming sowie bezahlte Werbung häufig nicht abdecken. Er ist verpflichtet, sich vor einer über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Nutzung beim Anbieter über den Lizenzstand zu erkundigen. Für Nutzungen ausserhalb des lizenzierten Umfangs haftet der Kunde.
7.8 Der Anbieter kann eine branchenübliche Urhebernennung verlangen. Ein Verzicht kann vereinbart werden.
7.9 Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Werke nicht verwenden. Verwendet er sie dennoch, kann der Anbieter die Nutzung untersagen; die Vergütung bleibt geschuldet.
8. Rohmaterial, Projektdateien, Archivierung
8.1 Rohmaterial, RAW-Dateien, Projektdateien, Presets, LUTs, Templates, Zwischenstände und nicht verwendete Takes verbleiben beim Anbieter. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
8.2 Die Herausgabe von Rohmaterial oder von Projektdateien in einem für Dritte weiterverarbeitbaren Format erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung.
8.3 Der Anbieter bewahrt gelieferte Endprodukte und Rohmaterial während 12 Monaten nach Projektabschluss auf und kann sie danach ohne Mitteilung löschen. Eine darüber hinausgehende Archivierungs- oder Backuppflicht besteht nicht. Der Kunde ist für die eigene Sicherung der gelieferten Dateien verantwortlich.
9. Referenznutzung
9.1 Der Anbieter darf die produzierten Inhalte, Ausschnitte davon, Behind-the-Scenes-Material sowie Name und Logo des Kunden zur Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Offerten und Präsentationen, in Showreels, auf sozialen Medien und in Wettbewerbsbeiträgen.
9.2 Der Kunde kann dieses Recht bei Vertragsschluss schriftlich ausschliessen oder befristen, etwa bis zur eigenen Veröffentlichung. Ein späterer Widerruf wirkt nur für die Zukunft; bereits publizierte Beiträge müssen nicht entfernt werden, soweit dies unverhältnismässig wäre.
10. Inhalte Dritter, Zusicherungen, Freistellung
10.1 Für Inhalte, die der Kunde beistellt oder freigibt, ist er verantwortlich. Er sichert zu, über alle erforderlichen Rechte und Einwilligungen zu verfügen, insbesondere an Texten, Marken, Logos, Musik, Bild-, Video- und Tonmaterial, Produkten sowie an den Auftritten der beteiligten Personen.
10.2 Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherungen entstehen, einschliesslich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
10.3 Der Anbieter prüft vom Kunden gelieferte oder freigegebene Inhalte nicht auf rechtliche Zulässigkeit, insbesondere nicht auf lauterkeits-, marken-, urheber-, heilmittel-, finanzmarkt- oder werberechtliche Konformität, und erbringt keine Rechtsberatung.
11. Geheimhaltung
11.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der Gegenseite vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
11.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
11.3 Die Referenznutzung nach Ziffer 9 bleibt vorbehalten.
12. Software und generative KI
12.1 Der Anbieter kann branchenübliche Software und Clouddienste einsetzen, unter anderem für Schnitt, Datenaustausch, Projektmanagement, Transkription und Untertitelung.
12.2 Der Anbieter kann generative KI-Werkzeuge unterstützend einsetzen, etwa für Transkription, Untertitel, Bild- und Tonbearbeitung, Sprachbereinigung oder Textentwürfe. Der Kunde kann den Einsatz schriftlich ausschliessen oder einschränken.
12.3 Bei vollständig oder wesentlich KI-generierten Bild-, Video- oder Tonbestandteilen sowie bei synthetischen Stimmen informiert der Anbieter den Kunden vorgängig, damit dieser über eine allfällige Kennzeichnung entscheiden kann. Die Kennzeichnungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Plattformen liegt beim Kunden als Publizierendem, soweit nicht Teil E gilt.
13. Datenschutz
13.1 Der Anbieter bearbeitet Personendaten nach Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, nach DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
13.2 Der Anbieter kann Auftragsbearbeiter beiziehen, auch mit Sitz im Ausland, und stellt dabei ein angemessenes Datenschutzniveau sicher, insbesondere über Standardvertragsklauseln oder gleichwertige Garantien.
13.3 Werden im Rahmen der Produktion Personendaten Dritter bearbeitet, etwa von Mitarbeitenden, Gästen, Kundinnen und Kunden oder Publikum des Kunden, ist der Kunde für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und für die Information der betroffenen Personen verantwortlich.
14. Haftung
14.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
14.2 Ausgeschlossen ist im gesetzlich zulässigen Umfang die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgebliebene Reichweite oder Werbewirkung, Reputationsschäden, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung beschränkt auf die im betroffenen Projekt vereinbarte Vergütung, bei laufenden Verträgen auf die in den letzten zwölf Monaten dafür bezahlte Vergütung.
14.4 Für Hilfspersonen haftet der Anbieter im Rahmen dieser Bestimmungen; eine weitergehende Haftung nach Art. 101 OR wird im zulässigen Umfang wegbedungen.
14.5 Für Verlust oder Beschädigung von Aufnahmen und Datenträgern haftet der Anbieter höchstens im Umfang der Kosten einer Wiederholung der Aufnahmen, soweit eine Wiederholung möglich und zumutbar ist.
14.6 Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Richtlinien, Algorithmen, Monetarisierungsentscheide, Reichweitensteuerung, Sperrungen, Verwarnungen oder Änderungen von Drittplattformen wie YouTube, Twitch, Spotify, Apple Podcasts, Meta, TikTok oder LinkedIn und haftet nicht für daraus entstehende Nachteile.
15. Höhere Gewalt
Kann eine Partei ihre Pflichten wegen Umständen ausserhalb ihres Einflussbereichs nicht erfüllen, insbesondere wegen Naturereignissen, Epidemien, behördlichen Anordnungen, Streik, Krieg oder längerem Ausfall von Strom-, Internet- oder Telekommunikationsnetzen, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Ereignisses. Die Parteien vereinbaren nach Treu und Glauben einen Ersatztermin. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei vom betroffenen Teil zurücktreten; erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind zu vergüten. Für den Ausfall von Personen des Anbieters gilt Ziffer 4.2 und 4.3.
TEIL B — EINZELPRODUKTIONEN
Gilt für Video-, Film-, Foto-, Podcast- und Shortform-Produktionen, die als abgegrenztes Projekt beauftragt werden.
16. Korrektur- und Freigabeprozess
16.1 Sofern die Offerte nichts anderes vorsieht, umfasst jedes Deliverable eine Korrekturschleife. Als Korrekturschleife gilt eine einzige gesammelte, schriftliche Rückmeldung des Kunden mit allen Änderungswünschen. Verteilt der Kunde seine Rückmeldungen auf mehrere Nachrichten oder Personen, gilt jede weitere Sammlung als zusätzliche Schleife.
16.2 Kostenpflichtig nach Ziffer 6.5 sind zusätzliche Schleifen sowie Änderungen, die über eine Feinjustierung hinausgehen. Als solche gelten insbesondere Änderungen an Konzept, Schnittstruktur, Dramaturgie, Musik, Sprecherinnen und Sprechern oder Farb- und Bildlook nach erfolgter Freigabe einer vorangehenden Stufe.
16.3 Der Kunde gibt jede Zwischenstufe schriftlich frei. Nach Freigabe einer Stufe sind Änderungen an dieser Stufe kostenpflichtig.
16.4 Rückmeldungen erfolgen innert der in der Offerte genannten Frist, ohne Angabe innert 10 Kalendertagen. Verzögerte Rückmeldungen verschieben die Liefertermine entsprechend.
17. Besonderheiten Podcast
17.1 Der Kunde ist für die Gewinnung, Information und Betreuung seiner Gäste verantwortlich. Er holt vor der Aufzeichnung die schriftliche Einwilligung jedes Gasts ein zur Aufzeichnung in Bild und Ton, zur Bearbeitung und Kürzung, zur zeitlich und räumlich unbegrenzten Verbreitung über sämtliche Kanäle sowie zur Verwendung von Ausschnitten für Shortform und Bewerbung.
17.2 Widerruft ein Gast seine Einwilligung nachträglich, trägt der Kunde die Folgen. Aufwand für Neuschnitt, Entfernung, Depublikation oder Ersatz von Passagen ist nach Ziffer 6.5 zu vergüten.
17.3 Format, Titel, Artwork und Konzept, die der Anbieter entwickelt hat, unterliegen Ziffer 7. Die Weiterführung des Formats mit einem anderen Dienstleister nach Vertragsende ist zulässig; die Weiterverwendung der vom Anbieter geschaffenen gestalterischen Elemente wie Artwork, Intro, Musikbett und Motion Design bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
18. Besonderheiten Fotografie
18.1 Geliefert werden bearbeitete Bilder in der in der Offerte vereinbarten Anzahl und Auflösung. Die Auswahl aus dem gesamten Shooting steht dem Anbieter zu, soweit die Offerte keine Auswahl durch den Kunden vorsieht.
18.2 Unbearbeitete Bilder und RAW-Dateien werden nicht geliefert; Ziffer 8 gilt sinngemäss.
18.3 Bildbearbeitung durch den Kunden oder durch Dritte, die über Ausschnitt, Format und Helligkeit hinausgeht, insbesondere Retusche, Farbveränderung und das Anbringen von Grafik- oder Textelementen in einer Weise, die den Bildeindruck wesentlich verändert, bedarf der Zustimmung des Anbieters.
19. Drohnenaufnahmen
19.1 Drohnenaufnahmen sind nur geschuldet, wenn die Offerte sie ausdrücklich vorsieht. Diese Ziffer gilt für Produktionen nach Teil B und sinngemäss für Live-Produktionen nach Teil D.
19.2 Für Flüge mit Fluggeräten über 250 Gramm zieht der Anbieter eine entsprechend zertifizierte, registrierte und haftpflichtversicherte Drittperson bei. Diese ist für die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften und für die Durchführung des Flugs verantwortlich.
19.3 Die Abklärung und Beschaffung der ortsbezogenen Voraussetzungen obliegt dem Kunden, insbesondere die Zustimmung der Grundeigentümerschaft, die Zulässigkeit von Überflügen über Personen, Anlagen und Nachbargrundstücke sowie allfällige Bewilligungen von Behörden, Anlagebetreibern oder Veranstaltenden. Der Anbieter unterstützt bei der Abklärung, schuldet aber keine Prüfung der Rechtslage.
19.4 Kann der Flug wegen Witterung, Luftraumbeschränkungen, Flugverboten, behördlicher Anordnung oder fehlender Bewilligung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, entfällt die Leistung ohne Anspruch des Kunden auf Minderung, Schadenersatz oder Ersatzvornahme. Der Anbieter informiert den Kunden umgehend und schlägt nach Möglichkeit Alternativen vor. Bereits angefallene Kosten, insbesondere für den beigezogenen Piloten, sind zu vergüten.
19.5 Die gesetzliche Haftung für Schäden aus dem Betrieb des Fluggeräts richtet sich nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und trifft die haltende beziehungsweise steuernde Person. Ziffer 14 bleibt für die übrige Haftung des Anbieters anwendbar.
20. Abnahme, Zahlung, Stornierung
20.1 Der Kunde prüft das gelieferte Endprodukt innert 10 Kalendertagen und rügt Mängel schriftlich und substanziiert.
20.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn innert dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge erfolgt oder wenn der Kunde es vorher veröffentlicht oder anderweitig verwendet.
20.3 Bei berechtigter Mängelrüge hat der Anbieter Anspruch auf Nachbesserung innert angemessener Frist. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen. Wandelung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gestalterische Entscheidungen im Rahmen des vereinbarten Konzepts sind kein Mangel.
20.4 Zahlung. Sofern die Offerte nichts anderes vorsieht, werden 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die erste Rate ist innert 10 Tagen, in jedem Fall aber vor Produktionsbeginn zahlbar. Der Anbieter nimmt die Produktion nach Eingang der ersten Rate auf; verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich Produktions- und Liefertermine entsprechend, und reservierte Termine gelten nicht mehr als gesichert.
20.5 Stornierung. Storniert der Kunde, sind folgende Ausfallentschädigungen geschuldet, berechnet auf der vereinbarten Gesamtvergütung: mehr als 14 Tage vor dem Produktionstag 25 %; 14 bis 8 Tage vorher 50 %; 7 Tage bis 48 Stunden vorher 65 %; weniger als 48 Stunden vorher 80 %. Die geleistete Anzahlung wird angerechnet; ein Überschuss wird zurückerstattet. Nicht mehr stornierbare Fremdkosten wie Mieten, Gagen, Reise- und Locationkosten sowie bereits erbrachte Vorleistungen sind zusätzlich zu vergüten.
20.6 Verschiebung. Eine Terminverschiebung ist bis 72 Stunden vor dem Produktionstag einmalig kostenlos möglich, sofern ein Ersatztermin innert 60 Tagen vereinbart wird. Spätere Verschiebungen gelten als Stornierung nach Ziffer 20.5; der Anbieter kann bei Vereinbarung eines Ersatztermins nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf die Entschädigung verzichten.
20.7 Witterung. Muss eine Aussenproduktion aus Witterungsgründen verschoben werden, einigen sich die Parteien auf einen Ersatztermin. Bereits angefallene Kosten sind zu vergüten; eine Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Verschiebung spätestens 24 Stunden vor Produktionsbeginn einvernehmlich beschlossen wird.
TEIL C — PACKAGES UND LAUFENDE BETREUUNG
Gilt, wenn die Offerte ein monatliches Package, einen Retainer oder eine laufende Betreuung vorsieht.
21. Umfang und Vergütung
21.1 Das Package umfasst ausschliesslich die in der Offerte definierten Leistungen, die monatlich erbracht und monatlich im Voraus in Rechnung gestellt werden.
21.2 Nicht bezogene Leistungen eines Monats können einmalig in den Folgemonat übertragen werden, verfallen spätestens nach zwei Monaten und werden nicht rückvergütet. Ein Anspruch auf Reduktion der monatlichen Vergütung wegen Nichtbezugs besteht nicht.
21.3 Leistungen ausserhalb des Umfangs werden nach Ziffer 6.5 verrechnet. Auf Wunsch erstellt der Anbieter dafür vorgängig eine Zusatzofferte.
21.4 Der Anbieter kann die Vergütung einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen anpassen. Der Kunde kann in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
21.5 Mediabudgets für bezahlte Werbung sind nicht enthalten und vom Kunden direkt zu tragen. Aufsetzung, Betreuung und Optimierung übernimmt der Anbieter nur, soweit die Offerte dies vorsieht. Ziffer 3.7 gilt.
22. Laufzeit und Kündigung
22.1 Packages haben die in der Offerte genannte Mindestlaufzeit, ohne Angabe drei Monate. Der Vertrag verlängert sich anschliessend automatisch um jeweils weitere drei Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich, einschliesslich E-Mail, gekündigt wird.
22.2 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt für den Anbieter insbesondere ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung, die wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie die Aufforderung zu rechtswidrigen oder rufschädigenden Inhalten.
22.3 Die Parteien qualifizieren den Vertrag als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR. Soweit einzelne Leistungen als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sind und deshalb ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach Art. 404 OR besteht, schuldet die kündigende Partei bei Kündigung zur Unzeit oder ohne wichtigen Grund der Gegenpartei eine pauschalierte Entschädigung in der Höhe der bis zum ordentlichen Vertragsende geschuldeten Vergütung, höchstens jedoch drei Monatsraten. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
23. Korrekturen und Abnahme innerhalb von Packages
Innerhalb von Packages gelten die Korrekturregeln nach Ziffer 16 und die Abnahmeregeln nach Ziffer 20.1 bis 20.3 sinngemäss, wobei die Prüffrist 5 Kalendertage beträgt.
TEIL D — LIVE-PRODUKTION UND STREAMING
Gilt, wenn die Offerte Live-Produktion, Streamregie, Streambetreuung oder die technische Durchführung von Streams und Übertragungen vorsieht, insbesondere auf Twitch, YouTube Live, LinkedIn Live oder vergleichbaren Plattformen.
24. Gegenstand der Leistung
24.1 Bei Live-Produktionen schuldet der Anbieter die fachgerechte Vorbereitung, Einrichtung und Durchführung der Übertragung, nicht jedoch einen bestimmten technischen oder inhaltlichen Erfolg. Eine unterbrechungsfreie, fehlerfreie oder durchgehend in bestimmter Qualität laufende Übertragung ist nicht geschuldet.
24.2 Eine Abnahme im Sinne von Ziffer 20 findet nicht statt. Die Leistung gilt mit Durchführung der Übertragung als erbracht.
24.3 Der Anbieter führt vor jeder Live-Produktion einen technischen Test durch, sofern die Offerte dies vorsieht und der Kunde die nötigen Voraussetzungen rechtzeitig bereitstellt. Verzichtet der Kunde auf den Test oder ermöglicht er ihn nicht, trägt er das daraus folgende Risiko.
25. Technische Voraussetzungen und Störungen
25.1 Der Kunde stellt am Produktionsort eine stabile, ausreichend dimensionierte und exklusiv nutzbare Internetverbindung sowie eine ausreichende Stromversorgung sicher, soweit die Offerte nichts anderes vorsieht. Er informiert den Anbieter rechtzeitig über bauliche, netzwerkseitige und organisatorische Einschränkungen.
25.2 Redundanzen wie Ersatzleitung, Mobilfunk-Bonding, Ersatzstromversorgung oder eine parallele lokale Aufzeichnung sind nur geschuldet, wenn die Offerte sie ausdrücklich vorsieht.
25.3 Der Anbieter haftet nicht für Störungen, Unterbrechungen, Qualitätsverluste oder Totalausfälle, die auf Ursachen ausserhalb seines Einflussbereichs zurückgehen, insbesondere auf Ausfälle von Internet, Strom oder Mobilfunk, auf Störungen bei der Streamingplattform oder beim Content Delivery Network, auf vom Kunden gestellte Technik oder Räumlichkeiten sowie auf das Verhalten von Teilnehmenden und Publikum.
25.4 Fällt die Übertragung aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, bleibt die vereinbarte Vergütung vollständig geschuldet. Hat der Anbieter den Ausfall zu vertreten, gilt Ziffer 14.
26. Inhalte, Rechte und Verantwortung bei Live
26.1 Die inhaltliche Verantwortung für alles, was während einer Live-Übertragung gesagt, gezeigt oder eingeblendet wird, liegt beim Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Live-Inhalte nicht vorgängig geprüft und nach Ausstrahlung nicht mehr zurückgeholt werden können.
26.2 Der Anbieter ist berechtigt, eine Übertragung ohne Ankündigung zu unterbrechen oder zu beenden, wenn Inhalte übertragen werden, die offensichtlich rechtswidrig sind, gegen die Richtlinien der Plattform verstossen oder geeignet sind, den Anbieter erheblich zu schädigen. Die Vergütung bleibt in diesem Fall geschuldet.
26.3 Musik und Fremdinhalte dürfen in Live-Übertragungen nur eingesetzt werden, wenn eine für Live-Streaming und für die anschliessende Verfügbarkeit als Aufzeichnung ausreichende Lizenz vorliegt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass viele Musiklizenzen Live-Streaming nicht abdecken und dass Plattformen automatisierte Erkennungssysteme einsetzen. Für Verwarnungen, Stummschaltungen, Löschungen, Monetarisierungsverluste, Urheberrechtsansprüche und Kanalsperrungen infolge vom Kunden eingebrachter oder freigegebener Inhalte haftet der Kunde und stellt den Anbieter nach Ziffer 10.2 frei.
26.4 Werden bei Veranstaltungen Publikum, Gäste oder Passantinnen und Passanten erfasst, sorgt der Kunde für die erforderlichen Hinweise, Beschilderungen und Einwilligungen. Der Anbieter trifft im Rahmen des Zumutbaren angemessene Vorkehrungen bei der Bildgestaltung, schuldet aber keine lückenlose Vermeidung von Aufnahmen Dritter.
26.5 Chatmoderation, Community-Management und die Reaktion auf Zuschauerbeiträge während der Übertragung sind nur geschuldet, wenn die Offerte sie ausdrücklich vorsieht.
27. Aufzeichnung, Verwertung, Zahlung
27.1 Eine Aufzeichnung der Übertragung, deren Aufbereitung als VOD, Highlight oder Shortform sowie deren Archivierung sind nur geschuldet, wenn die Offerte dies vorsieht. Für die Aufbewahrung gilt Ziffer 8.3.
27.2 Bei Live-Produktionen mit fixem Termin sind 50 % bei Auftragserteilung fällig, zahlbar innert 10 Tagen und in jedem Fall vor dem Produktionstag, der Rest nach Durchführung. Ziffer 20.4 Satz 3 gilt sinngemäss.
27.3 Stornierung und Verschiebung richten sich nach Ziffer 20.5 und 20.6, wobei sich die Prozentsätze auf den vereinbarten Gesamtbetrag der Live-Produktion beziehen. Bei wiederkehrenden Streams innerhalb eines Packages gilt Teil C.
TEIL E — KANÄLE, ACCOUNTS UND HOSTING
Gilt, wenn die Offerte vorsieht, dass der Anbieter Zugriff auf Kanäle, Accounts oder Hostingdienste des Kunden erhält, in dessen Namen publiziert oder Distribution und Hosting bereitstellt.
28. Zugänge
28.1 Der Kunde richtet dem Anbieter eigene, personalisierte Zugänge mit dem für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Berechtigungsumfang ein, insbesondere über Kanalberechtigungen, Business-Manager oder vergleichbare Delegationsfunktionen der jeweiligen Plattform.
28.2 Die Weitergabe von Passwörtern der Hauptkonten des Kunden ist nicht vorgesehen. Werden solche Zugangsdaten dennoch übermittelt, geschieht dies auf Risiko des Kunden; der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus einer Kompromittierung solcher Zugänge entstehen. Der Kunde bleibt für die Absicherung seiner Konten verantwortlich, insbesondere für Zweifaktorauthentisierung und Wiederherstellungsoptionen.
28.3 Der Kunde bleibt Inhaber seiner Kanäle, Accounts und Domains. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte.
29. Veröffentlichung im Namen des Kunden
29.1 Veröffentlicht der Anbieter Inhalte im Namen des Kunden, handelt er auf dessen Rechnung und Verantwortung. Massgebend ist die vorgängige Freigabe durch die Ansprechperson nach Ziffer 3.4. Freigegebene Inhalte gelten als Inhalte des Kunden.
29.2 Wünscht der Kunde eine Veröffentlichung ohne vorgängige Einzelfreigabe, ist dies in der Offerte festzuhalten. Der Anbieter hält sich diesfalls an die vereinbarten inhaltlichen Leitplanken; eine Haftung für die inhaltliche Ausrichtung freigegebener Themenbereiche ist ausgeschlossen.
29.3 Die Einhaltung von Kennzeichnungspflichten, insbesondere bei Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und KI-generierten Inhalten, liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter setzt die vom Kunden vorgegebenen Kennzeichnungen technisch um und weist auf erkennbaren Kennzeichnungsbedarf hin.
29.4 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Inhalte zu veröffentlichen, die er für rechtswidrig, plattformwidrig oder rufschädigend hält.
30. Hosting und Distribution
30.1 Läuft ein Hosting-, Distributions- oder Feedaccount, insbesondere für Podcasts, auf den Anbieter, erbringt dieser die Leistung nur für die Dauer des Vertrags und gegen die vereinbarte Vergütung. Der Anbieter schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit des Drittdienstes.
30.2 Der Kunde kann verlangen, dass der Feed beziehungsweise der Account nach Vertragsende auf ihn übertragen wird. Der Anbieter unterstützt die Übertragung einschliesslich der Einrichtung einer Weiterleitung des RSS-Feeds, soweit der Drittdienst dies technisch zulässt. Der Aufwand wird nach Ziffer 6.5 verrechnet, sofern die Offerte nichts anderes vorsieht.
30.3 Der Anbieter führt Hosting und Feed nach Vertragsende noch längstens 30 Tage weiter, um die Übertragung zu ermöglichen, und ist danach berechtigt, den Dienst einzustellen. Er weist den Kunden vorgängig darauf hin.
30.4 Einnahmen aus Monetarisierung, Werbung, Sponsoring, Abonnements, Bits, Spenden oder Mitgliedschaften stehen dem Kunden zu, soweit nichts anderes vereinbart ist.
31. Rückgabe bei Vertragsende
31.1 Bei Vertragsende entzieht der Kunde dem Anbieter die Zugänge. Der Anbieter löscht seinerseits gespeicherte Zugangsdaten.
31.2 Der Anbieter übergibt dem Kunden die im Rahmen des Vertrags erstellten Inhalte in einem gängigen Format. Für Projektdateien und Rohmaterial gilt Ziffer 8.
31.3 Offene Rechnungen sind vor der Übergabe zu begleichen. Ziffer 6.6 bleibt vorbehalten.
TEIL F — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
32. Form und Abtretung
32.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, einschliesslich E-Mail. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
32.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Der Anbieter darf Forderungen zu Inkassozwecken abtreten.
33. Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
34. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
34.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
34.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Solothurn, Schweiz. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Stand: September 2026